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Entgeltordnung des Zweckverbandes Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen

Aufgrund § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen vom 12. Mai 2003, zuletzt geändert am 10. November 2008, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 10. November 2008 für das Studieninstitut die folgende Neufassung der Entgeltordnung beschlossen:

 § 1

(1) Der Zweckverband erhebt von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, welche Auszubildende oder Dienstkräfte an Veranstaltungen teilnehmen lassen, Entgelte.

(2) Ferner werden für besondere auf Antrag erbrachte Leistungen Entgelte erhoben.

§ 2

(1) Entgelte sind für die Entscheidung über die Teilnahme an einem Lehrgang oder ähnlichen Veranstaltungen (Lehrgangsentgelt) oder einer Prüfung (Prüfungsentgelt) zu zahlen.

(2) Die Entgelte werden mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Zulassung fällig. In dem Zulassungsbescheid kann ein späteres Fälligkeitsdatum bestimmt werden.

(3) Für die Zahlung des Lehrgangsentgeltes können zwei Raten festgelegt werden.

(4) Scheidet ein Teilnehmer vor Ablauf der ersten Hälfte eines Lehrganges aus, so ist die Hälfte des Lehrgangsentgeltes, bei einem Ausscheiden nach Ablauf der ersten Lehrgangshälfte das volle Lehrgangsentgelt zu zahlen.

(5) Entgelte für Seminare im Rahmen der Fortbildung werden mit Eingang der Anmeldung fällig. Eine Rückzahlung bei teilweiser Teilnahme entfällt. Falls angemeldete Teilnehmer nicht teilnehmen können, sind sie bis spätestens fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich abzumelden. Andernfalls ist das volle Seminarentgelt zu erheben.

(6) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit von der Prüfung zurück, ist die Hälfte des Prüfungsentgeltes zurückzuzahlen. Erfolgt der Rücktritt später, ist das volle Entgelt zu zahlen.

§ 3

(1) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem anliegenden Entgelttarif (Anlage 1).

(2) Von Verwaltungsträgern und ähnlichen Einrichtungen, die nicht zu den den Zweckverband tragenden Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören, kann ein Lehrgangsentgelt erhoben werden, welches um die Hälfte höher ist als die im Entgelttarif genannten.

(3) Für Prüfungen kann ein um 100% höheres Prüfungsentgelt erhoben werden, wenn die Lehrgänge nicht vom Studieninstitut, sondern von einer anderen Einrichtung oder einem Dritten durchgeführt werden.

 § 4

Für eine vom Institut gewährte Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

§ 5

Diese Neufassung der Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2009 an die Stelle der Entgeltordnung in der Fassung vom 12. Mai 2003.

Hagen, den 10. November 2008